Vielfach stellt sich die Frage, ob neben dem km- Geld noch zusätzliche Ausgaben rund um das Kfz steuerlich abgesetzt werden können. Dieses Thema wurde kürzlich wieder in einem Urteil thematisiert.

Im Urteil wurde betont, dass sich der Steuerpflichtige mit der Geltendmachung des amtlichen km-Geldes dafür entscheidet, die Kosten
im Wege einer Pauschalbetrachtung (also einer Schätzung) der Höhe nach
anzusetzen und eben nicht mit den tatsächlichen Kosten. Eine Schätzung durch Anwendung des amtlichen km-Geldbetrages ist immer eine Pauschalbetrachtung und damit werden auch Ungenauigkeiten in Kauf
genommen. Somit können einzelne Aufwendungen (zB Parkgebühren) nicht neben dem amtlichen km-Geld- Sätzen als Werbungskosten
beansprucht werden. Folgende Ausgaben sind durch den Ansatz des
amtlichen km-Geldes abgegolten:
Wertminderung
des Kfz (also die AfA),
Treibstoff, Servicekosten,
Reparaturen, Steuern, Maut,
Parkgebühren, Autobahnvignette,
Mitgliedsbeiträge
an Autofahrerclubs, sowie
Finanzierungskosten.

Categories: Allgemein, März 2020