Das Frühjahr ist die Zeit der Gesellschafterversammlungen. Jahresabschlüsse werden präsentiert und alljährlich müssen einige Beschlüsse gefällt werden – hoffentlich, denn ohne entsprechenden Beschluss kann eine Gewinnausschüttung sehr unangenehm werden!

Grundsätzlich sollte in jeder GmbH im Rahmen einer jährlichen Generalversammlung eine Reihe von Beschlüssen gefasst werden. Unter anderem die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung der Geschäftsführung und einen Beschluss betreffend das Bilanzergebnis.
„Alle Jahre wieder“ ist also die Devise für diese oft als Routinetagesordnungspunkte angesehenen Themenbereichen. Je nach Inhalt des Gesellschaftsvertrages kann so eine Generalversammlung
grundsätzlich auch im Wege eines sog Umlaufbeschlusses gefasst werden – dazu aber unbedingt die Formulierung im Gesellschaftsvertrag studieren.
Wann ist ein Gewinnverwendungsbeschluss sehr wichtig?
Im österreichischen GmbH-Recht wird grundsätzlich vom sog Vollausschüttungsgebot ausgegangen. Das bedeutet, dass der jährliche Gewinn grundsätzlich zur Gänze ausgeschüttet werden muss – außer im Gesellschaftsvertrag ist dazu etwas vorgesehen, dann sind die Regeln des Vertrags zu befolgen. Daher ist hier ein Blick in den Gesellschaftsvertrag
zu empfehlen. Sieht der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Regeln vor und bestehen auch keine Ausschüttungsbeschränkungen, dann haben die
Gesellschafter einen gesetzlichen Anspruch auf die Ausschüttung des gesamten im festgesellten Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinnes. Diese gesetzliche Verpflichtung bedeutet für die GmbH-Gesellschafter einen unmittelbaren schuldrechtlichen Anspruch auf Auszahlung des Bilanzgewinnes unmittelbar nach der Feststellung des Jahresabschlusses.
Natürlich steht das gesetzlich verankerte Gebot auf Vollausschüttung
oft in einem Spannungsverhältnis zur notwendigen Finanzierung und Liquiditätsvorgaben. Die Interessen der GmbH-Gesellschafter auf Gewinnausschüttung und die Notwendigkeit der Finanzierung der GmbH prallen aufeinander. Aus diesem Grund sollte im Gesellschaftsvertrag unbedingt eine eigenständige Regel betreffend die Gewinnverwendung
vorgesehen werden, um die Gesellschaft vor Liquiditätsengpässen
zu schützen. So kann im Gesellschaftsvertrag zB enthalten sein, dass der gesamte Gewinn grundsätzlich im Unternehmen verbleibt und nur dann, wenn die Gesellschafter (zB mit einer Dreiviertelmehrheit) eine Ausschüttung beschließen, wird tatsächlich ausgeschüttet. Ansonsten eben nicht. Wenn eine solche Ergebnisverwendung laut Gesellschaftsvertrag jährlich zu beschließen ist, dann können die Gesellschafter frei entscheiden, was mit dem Gewinn geschehen soll. Wenn im Gesellschaftsvertrag dafür keine qualifizierte (also eine besondere) Mehrheit erforderlich ist, genügt für einen Gewinnverwendungsbeschluss
eine sog einfache Mehrheit.

Steuerrechtliche Aspekte
Gewinnausschüttungen bedeuten steuerrechtlich im entsprechenden Evidenzkonto diesen Abgang festzuhalten und eine spezielle Steuererklärung binnen einer Woche über Finanzonline einzureichen – eine sog „KESt-Anmeldung“. Es gibt für diese Steuererklärung kein Papierformular mehr. Bei Gewinnausschüttungen an natürliche Personen als Gesellschafter fällt KESt an (27,5 % fixer Steuersatz), ausbezahlt werden dürfen nur die Nettogewinnausschüttungen. Ist die natürliche Person zu mehr als 25 % an der GmbH beteiligt (man spricht von einer wesentlichen Beteiligung), dann ist diese Gewinnausschüttung auch für die GSVG-Beitragsgrundlage relevant, weil diese Gewinnausschüttung als beitragspflichtiges Einkommen angesehen wird. Ist eine andere GmbH oder AG als Gesellschafterin beteiligt, so ist ab einer Beteiligungshöhe von mindestens 10 % keine KESt fällig. Bei ausländischen Gesellschaften ist noch eine ein-Jahres- Frist für das Bestehen der Beteiligung relevant für die KESt-Befreiung.

Categories: Allgemein, März 2020