Seit einigen Jahren gibt es für Unternehmer das Vorsteuerabzugsrecht für Elektro-PKW und –Kombis, wenn diese überhaupt kein CO2 freisetzen. Ab 1.1.2020 wird der Vorsteuerabzug auf Krafträder ohne CO2-Ausstoß erweitert.

Ein Kraftrad ist ein Fahrzeug, dessen Fortbewegung nicht ausschließlich durch mechanische Umsetzung der Muskelkraft bewirkt wird, sondern ganz oder teilweise durch Motoreneinsatz. Unter den Begriff „Kraftrad“ fallen daher auch:
• Elektrofahrräder
• Motorfahrräder
• Motorräder mit Beiwagen
• Quads
• Selbstbalance-Roller (Segways)
Beachten Sie: Nur dann, wenn diese Krafträder eine CO2-Emission von null Gramm haben, ist eine der Grundvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben! Das wird bei ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb der Fall sein. Hybrid-Krafträder hingegen sind weiterhin ausgeschlossen, genauso wie Hybrid-PKW bzw – Kombis.

Eine andere ganz allgemeine Grundvoraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass das Kraftrad zu mindestens 10 % zu unternehmerischen Zwecken genutzt wird, denn nur dann gelten Kauf, Miete, Leasing von Krafträdern und alle damit zusammenhängenden Ausgaben als zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet. Wenn somit eine Nutzung von mind 10 % für das Unternehmen erfolgt, dann steht der volle Vorsteuerabzug zu. In der Folge liegt aber im Ausmaß der nichtunternehmerischen (privaten) Nutzung ein Verwendungseigenverbrauch vor, der grundsätzlich zur Entrichtung von USt für diesen Eigenverbrauch führen wird. Wird das Kraftrad irgendwann wieder verkauft, dann unterliegt diese Veräußerung zur Gänze wieder der USt, da es sich ja um einen Gegenstand des Unternehmens handelt. Die Privatnutzung von Elektro-PKW bzw -Kombi durch Mitarbeiter des Unternehmens ist in der Sachbezugs-Verordnung des Finanzministeriums geregelt worden. Für Zwecke der Lohnsteuerberechnung wurde in dieser Verordnung der Sachbezug mit null Euro bestimmt und ist daher lohnsteuerfrei. Es liegt bei Redaktionsschluss zu dieser Ausgabe ein Entwurf zur Änderung dieser Sachbezugs-Verordnung vor, wodurch die Steuerfreiheit auch auf die CO2-freien Krafträder ausgedehnt werden soll. Und in den USt-Richtlinien des BMF wird festgehalten, dass aus Vereinfachungsgründen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch die lohnsteuerlichen Sachbezugswerte herangezogen werden können. Damit ist im Endergebnis auch in umsatzsteuerlicher Hinsicht der Eigenverbrauch betreffend Privatfahrten durch Dienstnehmer umsatzsteuerfrei. Bei Privatfahrten des Unternehmers selbst greift diese Steuerfreiheit nicht.

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