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  • Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

Mit Jahresanfang 2020 kommt es bei den innergemeinschaftlichen kurz: ig) Lieferungen zu materiellen Zusatzerfordernissen für die Steuerbefreiung. In der Praxis könnte das ein großes Problem werden!!

Eine ig Warenlieferung liegt als klassische Fallgruppe dann vor, wenn ein österreichischer Unternehmer seine Waren an seinen Kunden (der ebenfalls Unternehmer ist) aus einem anderen EU-Mitgliedsland befördert oder versenden lässt. Die Ware bewegt sich dabei von einem Mitgliedsland in ein anderes EU-Mitgliedsland. An dieser Definition einer ig Lieferung ändert sich nichts. Die besondere Erleichterung für diese Art von Binnenmarktgeschäften liegt in der Steuerbefreiung. Schon bisher musste der Lieferant daher die UIDNr seines Kunden als Nachweis der Unternehmereigenschaft verlangen und diese UID musste schon bisher auf Richtigkeit überprüft werden (zB mittels Finanzonline-Abfrage auf Stufe 2). Auf der Rechnung mussten die beiden UID-Nr der beteiligten Unternehmer sowie ein Hinweis auf das Vorliegen der steuerfreien ig Lieferung bereits bisher als Bestandteile enthalten sein. Außerdem durfte natürlich keine USt in der Rechnung offen ausgewiesen werden. Alle diese genannten Regeln bleiben auch weiterhin erhalten und müssen wie bisher im Rahmen des sog
Buchnachweises gegenüber der Finanz nachgewiesen werden. Neu kommen für alle Lieferungen nach dem 31. 12. 2019 folgende zusätzliche materiellrechtliche Voraussetzungen zum Tragen:
• Der Abnehmer muss dem Lieferanten die in einem anderen EU-Mitgliedsland erteilte UID mitgeteilt haben und
• der Lieferant muss der Verpflichtung zur zeitgerechten Abgabe
einer ZM (Zusammenfassenden Meldung) nachgekommen sein.
Das wesentlich Neue liegt darin, dass diese beiden aufgezählten Pflichten bisher lediglich formale Pflichten waren aber ab 1. 1. 2020 zu sog materiellen Voraussetzungen werden. Die Krux an der Sache liegt darin, dass keine Sanierung bei Verletzung einer materiellen Voraussetzung möglich ist! Das bedeutet, dass bei Nichtvorliegen einer materiellen Voraussetzung diese Lieferung nicht mehr steuerfrei möglich ist, sondern eben der Umsatzsteuer unterliegt! Der Kunde wird aber im Regelfall nur den vereinbarten Nettopreis zahlen wollen, daher geht die geschuldete USt voll zulasten der Gewinnspanne. Und außerdem muss diese USt auch zeitgerecht an den Fiskus im Rahmen der UVA gemeldet und entrichtet werden, weil sonst ein Finanzstrafdelikt begangen würde. Insgesamt daher starker Tobak. Wenn der Erwerber im Zeitpunkt der Lieferung eine UID im Ausland zwar beantragt aber noch nicht erhalten hat, dann wird die ig Lieferung erst dann steuerfrei sein, wenn der Erwerber die UID tatsächlich erhält und dem Lieferanten auch gleich mitteilt. ZM als Praxisproblem In der Praxis am schwerwiegendsten wird die Verpflichtung zur Abgabe einer ZM sein. Die ZM (Zusammenfassende Meldung) ist eine Steuererklärung, welche von den Kanzleien meist vom Kunden unbemerkt erstellt und in elektronischer Form übermittelt wurde. Die ZM ist zusätzlich zur UVA einzureichen. Der Zweck der ZM liegt darin, dass mit den gemeldeten Daten eine Kontrolle der Warenbewegungen innerhalb der EU im Rahmen des MIAS möglich ist (MIAS = Mehrwertsteuerinformationsaustausch- Verfahren). Die ZM dient zum Datenabgleich und lediglich zu Kontrollzwecken. Daher ist mit dieser Steuererklärung keine Zahlung einer Steuer verbunden. Lediglich bei einer verspäteten Einreichung der ZM wird ein Verspätungszuschlag in Höhe von 1 % der Rechnungsbeträge eines Meldezeitraumes verhängt (maximal 2.200,-). Der Meldezeitraum für eine ZM ist grundsätzlich der Kalendermonat. Abweichend davon kann der Meldezeitraum ein Quartal sein, das gilt dann, wenn dieser Unternehmer seine UVA auch nur vierteljährlich einreicht. Nullmeldungen für eine ZM sind nicht notwendig, wenn in einem Meldezeitraum keine meldepflichtigen Geschäfte ausgeführt werden. Wichtig ist allerdings, dass eine ZM um 15 Tage früher einzureichen ist als eine UVA! Das war schon bisher so, nur war das in der Vergangenheit nicht gleich ein Grund dafür, dass die Steuerfreiheit der ig Lieferung weggefallen ist. Ab 2020 hingegen ist die zeitgerechte Einreichung der ZM eine materielle Voraussetzung. Aus diesem Grund muss die Buchhaltung „aus Sicherheitsgründen“ daher um 15 Tage früher fertiggestellt sein als bisher, möchte man den Wegfall der Steuerbefreiung ausschließen. Mit einer ZM sind neben den ig Lieferungen auch noch ig Verbringungen, Dreiecksgeschäfte und bestimmte ig Dienstleistungen meldepflichtig. Detail am Rande zum zeitlichen Bezug der Meldedaten, der jetzt wegen dem drohenden Wegfall der Steuerbefreiung noch mehr Beachtung finden muss:
• Der Zeitpunkt der Ausführung der Warenlieferung oder Dienstleistung
ist maßgeblich für den Meldezeitraum!
• Wird die Rechnung nicht im Monat der Leistungsausführung geschrieben, dann muss dieser Umsatz spätestens in der ZM des Folgemonats aufgenommen werden. Mit welchem Datum die Rechnung geschrieben wird, ist daher nur eingeschränkt maßgeblich für den Meldezeitraum.
• Anzahlungen führen zu keiner Aufnahme in die ZM, weil ja noch
keine Leistung ausgeführt wurde.

Bei einer Verbringung gibt es keine übliche Rechnungsausstellung, daher ist so ein Vorgang grundsätzlich in die ZM des Folgemonats aufzunehmen.
• Es ist daher unerheblich, wann der Kunde das Entgelt für die ig Lieferung bezahlt! Jedoch orientieren sich Betriebe mit einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung normalerweise am Zuflussdatum für die Aufnahme eines Geschäftsfalles in die Buchhaltung. Diese Denkweise darf hier aber nicht angewendet werden, es sind vielmehr die obigen Grundsätze anzuwenden! Bei der Abgabe von vierteljährlichen ZM gilt aufgrund einer Aussage in den USt-Richtlinien des Ministeriums: Bei ig Lieferungen, die im letzten Monat des Quartals ausgeführt worden sind, ist auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung abzustellen. Wird die Rechnung für diese Lieferung noch in diesem Monat ausgestellt, so ist die Meldung in diesem Quartals-Meldezeitraum vorzunehmen. Wird die Rechnung für diese Lieferung erst nach Ablauf des Meldezeitraumes ausgestellt, so hat die Meldung im nächsten Quartals-Meldezeitraum zu erfolgen.

Categories: Allgemein, Jänner 2020