Die neuen, ab 2020 geltenden Aufzeichnungspflichten treffen zwar unmittelbar die Online-Plattformen, allerdings ergeben sich indirekt auch Auswirkungen auf die übrigen Unternehmer.

Das folgende Beispiel soll die Neuerung deutlich machen:
Ein Angestellter hat eine Wohnung in einer österreichischenn großen Stadt vererbt bekommen. Weil er selbst bereits über ausreichend Wohnraum verfügt, möchte er diese Wohnung an Touristen vermieten. Daher offeriert er dieses Angebot auf den Online-Plattformen airbnb und booking.com.
Für alle Vermietungseinnahmen (Vermietungsumsätze), welche derartige Online-Plattformen ab 1.1.2020 vermitteln, müssen die Online-Plattformen genaue Aufzeichnungen betreffend die vermittelten Umsätze führen und der Finanzverwaltung weiterleiten! Aus diesem Grund ist es für den
Fiskus ab 2020 ein leichtes Spiel zu überprüfen, ob ein Vermieter
seine Mieteinnahmen auch korrekt versteuert hat. Diese neue Verpflichtung ist nicht auf Vermietungen eingeschränkt, sondern gilt für alle Dienstleistungen an Privatpersonen, welche infolge der Nutzung einer elektronischen Schnittstelle zustande kommen (zB durch Nutzung eines elektronischen Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals). Ab 2021 wird der Anwendungsbereich dann auch auf bestimmte Warenlieferungen
ausgeweitet.

Diese Aufzeichnungen müssen nach dem Gesetzeswortlaut so ausführlich sein, dass die Abgabenbehörden feststellen können, ob die Steuer korrekt berücksichtigt worden ist. In einer eigenen Verordnung des Finanzministers wird geregelt, welche Informationen die Aufzeichnungen enthalten müssen. Zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe war diese Sorgfaltspflichten- USt-Verordnung nur als Entwurf veröffentlicht. Die
Online-Plattformen müssen diese speziellen Aufzeichnungen auf Verlangen der Finanz vorlegen, große Plattformen sogar unverlangt und automatisch jährlich bis Ende Jänner des Folgejahres in elektronischer Form. Die Plattformen haften für die von den Vermietern nicht abgeführte USt, wenn sie nicht mit ausreichender Sorgfalt davon ausgehen können, dass der
Vermieter seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommt.
Die Plattformen werden daher diese Bestimmungen sehr genau
nehmen, damit sie nicht selbst zum Handkuss kommen.
Außerdem wurde eine Verletzung dieser neuen Aufzeichnungspflicht
durch ein neues Delikt im Finanzstrafgesetz mit einer höheren Geldstrafe bedroht.

Folgende Daten betreffend den Vermieter (Dienstleister) müssen von den Plattformen aufgrund der neuen Verordnung aufgezeichnet werden:
• Name, Postadresse, Emailadresse, Websiteadresse
• UID-Nr (falls vorhanden)
• IBAN + BIC
• Beschreibung der Dienstleistung
• dafür bezahltes Entgelt
• Adresse des vermieteten Wohnraumes
• Aufenthalts- bzw Mietdauer
• Anzahl der Personen, die übernachten oder Anzahl der gebuchten Betten

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