Auch im Umsatzsteuergesetz gibt es für Land- und Forstwirte eine eigenständige Pauschalierungsmöglichkeit als Sonderbestimmung, die geringfügig adaptiert wurde.

Den Verkauf oder die unentgeltliche Übergabe eines land und forstwirtschaftlichen Betriebes hat der VwGH als Höchstgericht kürzlich als Vorgang angesehen, der nicht von der USt-Pauschalierung umfasst war. Dadurch wurden hohe Beträge an Umsatzsteuer ausgelöst. Mit der Änderung des UStG wird die Übertragung eines solchen Betriebes oder Teilbetriebes ausdrücklich als gar nicht steuerbarer Umsatz definiert. Damit ist dieses Problem behoben worden. Die USt-Pauschalierung ist für Land- und Forstwirte bis 400.000,- Jahresumsatz die grundsätzliche Art der Besteuerung. Wer aus dieser Pauschalierung heraus und nach den allgemeinen Regeln behandelt werden möchte, muss einen Antrag auf Option beim Finanzamt stellen. Dieser Antrag war bisher zeitlich nur bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres rückwirkend auf den Beginn des Jahres möglich. Ab 2020 kann eine solche Option auch später gestellt werden und kann rückwirkend sogar für das Vorjahr wirksam werden. Unverändert bleibt die Bestimmung, wonach für diese Option eine 5-Jahres-Bindungsfrist gilt. Bei hohen Investitionen bleibt der Vorteil des Vorsteuerabzugs durch diese Option nach wie vor bestehen.

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