Ab 2020 werden im gesamten Binnenmarkt einheitliche Regeln für die Behandlung von solchen Warenlieferungen eingeführt und dabei einheitliche Standards geschaffen. In manchen Staaten wurden derartige Geschäftsfälle völlig anders umsatzsteuerlich behandelt. Das ist nun vorbei. Um welche Fälle geht es?

Ein Konsignationslager liegt vor, wenn ein Unternehmer bei einem (ausländischen) Abnehmer in einem anderen EU-Land ein Lager unterhält und der Abnehmer aus diesem Lager bei Bedarf Waren entnimmt. Das sind also normalerweise Lager, die nur einem einzigen Abnehmer zur Verfügung stehen, sog „call-off-stock“. Nach allgemeinen Regeln liegt in so
einem Fall zunächst eine ig Verbringung durch den Lieferanten und bei
Entnahme der Ware durch den ausländischen Abnehmer weiters eine steuerpflichtige Lieferung im jeweiligen Bestimmungsland vor. Bisher war eine vereinfachte Handhabung nur in einem Erlass des Finanzministeriums geregelt, aber nicht im Gesetz selbst. Und in einigen anderen EU-Ländern wurden diese vereinfachenden Spielregeln nicht anerkannt. Damit ist nun aber Schluss. Wenn die Voraussetzungen für die neue EU-standardisierte Vereinfachung vorliegen, dann ist das Verbringen der Ware in das übrige EU-Land gar nicht mehr steuerbar. Erst im Zeitpunkt der endgültigen Entnahme aus dem Lager wird dann eine ig Lieferung gesehen, die in Österreich steuerfrei ist. Durch diese Vereinfachung erspart sich der österreichische Unternehmer die steuerliche Registrierung im Konsignationslagerstaat.

Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit diese Vereinfachungsregel überhaupt zur Anwendung kommt:
• Die Ware wird in ein Konsignationslager gebracht.
• Der Lieferer hat im Konsignationslagerstaat keine Betriebsstätte und
betreibt dort selbst auch kein Unternehmen.
• Der Lieferer muss den Einlagerungsvorgang in der ZM melden und
darin die UID des sog „geplanten Erwerbers“ anführen. In der ZM wird das BMF für derartige Vorgänge eine eigene Rubrik (wie etwa für die Dreiecksgeschäfte) einführen müssen.
• Der Lieferer muss zusätzlich ein eigenes Register (eine spezielle Art der Lagerbuchhaltung) führen, in welches er derartige Vorgänge einträgt.

Ab der Einlagerung der Ware beginnt eine 12-Monats-Frist zu laufen. Innerhalb dieser Frist muss die Ware aus dem Lager durch den geplanten Erwerber entnommen werden. Wird diese zeitliche Voraussetzung rückblickend gesehen nicht erfüllt, so liegt am Tag nach Ablauf dieser Frist ein ig Erwerb im Ausland vor. Für den Fall des zeitgerechten Rücktransportes der Ware in das Ursprungsland sowie bei Einspringen eines Ersatzerwerbers für den geplanten Erwerber bleiben die Erleichterungen erhalten

Beispiel: Der österr Unternehmer bringt im Jänner 2020 Waren in das Konsignationslager beim deutschen Kunden. Die Ware wird erst im August 2020 vom Kunden aus dem Lager entnommen. In diesem Fall liegt erst im Monat August 2020 eine direkte Lieferung an den deutschen Abnehmer vor, welche eine steuerfreie Lieferung darstellt.

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