Die Außenprüfung (AP) überprüft nicht nur die Buchhaltung, sondern vor allem den Betrieb und seine inneren Abläufe und läuft im Wesentlichen wie folgt ab:

Die Ankündigung der AP kann entweder beim Abgabenpflichtigen oder bei seinem steuerlichen Vertreter erfolgen. Für die Vereinbarung des Prüfungsbeginns ist zu klären, ob alle erforderlichen Personen (Steuerberater, Leiter des Rechnungswesens, Leiter der EDV) verfügbar sind. In der Prüfungsanordnung ist zu prüfen, ob die Angaben zu Prüfungszeitraum, sachlichem Prüfungsumfang, Prüfungstermin und Name des Prüfers enthalten sind.

Ort der AP sollte primär der Betrieb sein. Es ist dem Prüfer möglichst ein separater abschließbarer Raum zur Verfügung zu stellen. Sollte es am geeigneten Raum fehlen, bietet die Kanzlei des Steuerberaters eine geeignete Alternative. Zu klären ist auch, wer dem Prüfer als Auskunftsperson zur Verfügung stehen soll.

Weiters ist zu klären, wie der Prüfer Zugang zu den Belegen und sonstigen Unterlagen bekommt. Beispiele für diese Unterlagen sind Buchhaltungsunterlagen (auf Datenträgern), elektronische Aufzeichnungen, wie beispielsweise jene aus Registrierkassen und anderer Software, Jahresabschlüsse inklusive Inventuren und Anlagenverzeichnisse, Gesellschafterbeschlüsse und Wirtschaftsprüfungsberichte und Aufsichtsratsprotokolle sofern vorhanden. Zudem braucht der Prüfer Zugriff auf alle Belege und Berechnungsgrundlagen der Buchungen in der FIBU und für die Bilanz. Auch Verträge (Miet-, Kauf- oder Leasingverträge) können eingesehen werden, ebenso natürlich alle Berechnungsgrundlagen für die Steuererklärungen und der Mehr-Weniger-Rechnung.

Die Schlussbesprechung bildet den formalen Abschluss des Prüfungsverfahrens, welche der Erörterung des Prüfungsergebnisses sowie dem Grundsatz des Parteiengehörs dient. Dazu sind jedenfalls der Abgabenpflichtige und sein steuerlicher Vertreter zu laden.

Stand: 27. August 2019

Categories: September 2019